Einschulung

Im Vorjahr der Einschulung Ihrer Kinder müssen Sie diese in der Schule anmelden.

Der Stichtag für die Einschulung ist der 1. Oktober.
Das bedeutet, wenn Ihr Kind bis zum 01. 10.  des folgenden Jahres 6 Jahre alt wird, müssen Sie es in der Schule anmelden, denn es ist im Folgejahr schulpflichtig. Bei Kindern, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, handelt es sich um sogenannte „Flexi-Kinder“, das heißt Sie haben als Erziehungsberechtigte die Möglichkeit durch eine schriftliche Erklärung den Einschulungstermin um 1 Jahr hinauszuschieben. Diese Erklärung ist uns bis spätestens 1. Mai einzureichen. Bei Kindern die ab dem 1. Oktober das 6. Lebensjahr vollenden, handelt es sich um sogenannte „Kann-Kinder“, also noch nicht schulpflichtige Kinder, die auf Antrag der Erziehungsberechtigten in die Schule aufgenommen werden können, sofern die erforderliche körperliche und geistige sowie sozial-emotionale Reife vorhanden sind. Ob dem Antrag stattgegeben und diese Kinder vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, entscheidet die Schulleitung nach Überprüfung. Vorzeitig aufgenommene Kinder werden mit der Aufnahme schulpflichtig.  

Die Anmeldewoche wird jeweils in der Presse bekannt gegeben.

Alle Kinder, die schulpflichtig werden, erhalten bei Bedarf eine Sprachförderung. Wenn Ihr Kind in eine Kindertagesstätte geht, erhält es diese Sprachförderung gemäß §3 Kindertagesstätten Gesetz dort. Wenn Ihr Kind keine Kita besucht, müssen Sie zu einer Sprachfeststellungsüberprüfung in die Schule kommen und Ihr Kind erhält bei Bedarf die Sprachförderung bei uns in der Grundschule. 

Sie erhalten von der Schule eine Einladung dazu mit dem Hinweis, welche Unterlagen erforderlich sind.

Im darauffolgenden Jahr, dem Jahr der Einschulung, werden Sie vom Gesundheitsamt zur Schuluntersuchung eingeladen. Die Untersuchungen finden in der Regel in der Schule statt.